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| Datum | Ort | Kapitel | Personen | Stichworte | Artikel |
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24.03.2014
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Schweiz
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Europäischer Gerichtshof Personen SGB
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Luca Cirigliano
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Asbest Urteile Volltext
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Doch noch
Gerechtigkeit für Asbestopfer? EGMR will korrektes schweizerisches
Verjährungsrecht. Am 11. März verurteilte der Europäische Gerichtshof für
Menschrechte (EGMR) die Schweiz. Die Verjährungsfristen nach Schweizer Recht
seien willkürlich und unfair. Die Ansprüche von Asbestopfern dürften nach 10
Jahren nicht verjähren. Der EGMR hat in seinem Urteil vom 11.3.2014 klar
signalisiert, dass das schweizerische Verjährungsrecht einen systemischen
Fehler aufweist. Die Verjährungsfrist von 10 Jahren entspreche modernen
gesundheitlichen Risiken nicht. Das Urteil des EGMR bezieht sich auf die Klage
der Witwe eines Asbestopfers. 2005 war ihr Gatte an Asbestkrebs verstorben.
Grund: jahrzehntelang zuvor war er bei seiner Berufsarbeit mit Asbest in
Kontakt gekommen. Die Witwe forderte vom früheren Arbeitgeber sowie der Suva
Schadenersatz und Genugtuung, wurde jedoch von den Gerichten, auch vom
Bundesgericht, abgewiesen. Grund: eben diese Verjährung von 10 Jahren… Die
Witwe zog den Fall an den EGMR weiter und da erfolgte nun die Korrektur. Der
EGMR kritisiert auch die vorliegenden Revisionsvorschläge hinsichtlich
Verjährung als ungenügend. Luca Cirigliano.
SGB, 24.3.2014.
Personen >
Cirigliano Luca. Asbest. Europäischer Gerichtshof. SGB. 2014-03-24.
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01.05.1972
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Bern
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Gewerbegericht Gewerkschaftliche Rundschau Löhne
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Gewerbegericht Lohnnachzahlung Urteile Volltext
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Gewerbegericht Bern. Auf gesamtarbeitsvertragliche Ansprüche, wie z.B. Tariflohnerhöhungen, kann weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichtet werden. Dagegen sind sie verwirkt, wenn sie vom Arbeitnehmer nicht innerhalb eines Monats seit der Beendigung des Dienstverhältnisses geltend gemacht werden. Art. 323 Absatz 3 OR (alt). Erwägungen des Gewerbegerichts Bern: Der klägerische Maler arbeitete im beklagten Gipser. und Malergeschäft vom 4. Januar 1960 bis zum 15. Februar 1961 zu einem Stundenlohn von Fr. 3.65. Mit seinem Rechtsbegehren macht er geltend, dass gemäss Zusatzvereinbarung 111 vom 1. März 1960 zum Gesamtarbeitsvertrag im Maler- und Gipsergewerbe Bern-Land, Zif.3, der effektive Lohn um 10 Rappen pro Stunde hätte erhöht werden müssen, was für 2126 Stunden vom 1. März 1960 bis 15. Februar 1961 den Betrag von Fr. 212.60 ausmachte. Seiner Darstellung nach hat er diese Lohnerhöhung im Frühling 1960 vom Beklagten einverlangt, später dagegen und insbesondere bei der Entlassung keine Beanstandungen mehr angebracht. Erst am 26. Juli 1961 - der Austritt erfolgte am 15. Februar 1961 - hat er dem Beklagten durch die Gewerkschaft schreiben lassen und die Lohnerhöhung im oben erwähnten Betrage geltend gemacht. (…).
Gewerbegericht Bern, Urteil vom 13. Februar 1962, Jahresbericht 1962 Seite 21).
Gewerkschaftliche Rundschau, Heft 5, Mai 1972.
Gewerkschaftliche Rundschau > Gewerbegericht. Lohnforderung. Rundschau, Mai 1972.
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