Gewerkschaftschronik
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Anzahl gefundene Artikel: 3

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 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
13.11.2015 GE Kanton
Initiative
Unia Genf

Arbeitsinspektoren
initiaitve
Volltext
Volksinitiative der Gewerkschaften bewirkt verschärfte Dumping-Kontrollen. Genf führt gewerkschaftliche Arbeitsinspektoren ein. Einstimmig hat der Genfer Grosse Rat am Freitag den Gegen¬vorschlag zu einer Initiative der Gewerkschaften angenommen, um das Lohndumping stärker zu bekämpfen. Ab 2016 werden Gewerkschaften und Arbeitgeber je zwölf von ihnen bestimmte Inspektor/innen einsetzen können, um zusätzlich zu den kantonalen Inspektoren die Einhaltung der Arbeitsbedingungen zu kontrollieren. Die Unia begrüsst diese Massnahme. Sie ist für die Schweiz ein nachahmenswertes Novum. Statt ausländische Arbeitskräfte zu Sündenböcken zu stempeln und die Schliessung der Grenzen zu fordern, hat der Grosse Rat des Kantons Genf beschlossen, bei der schärferen Kontrolle der Arbeitsbedingungen anzusetzen. Das ist eine starke Geste im Kampf gegen Lohndumping. Der Grosse Rat nimmt damit die, für das Dumping verantwortlichen Arbeitgeber ins Visier, statt mit neuen Diskriminierungen Arbeitnehmende ohne Schweizer Pass zu bestrafen. Zugangsrecht für Gewerkschaftsvertreter. (…).
Unia Genf. Medienmitteilung, 13.11.2015.
Unia Genf > Arbeitsinspektoren. Initiative. Unia Genf, 13.11.2015.
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04.03.2015 Genf
Personen
SEV
Peter Anliker
Henriette Schaffter
Arbeitsinspektoren
Überwachung
Volltext
Wo sind denn die Grenzen? Fragen an einen Genfer Arbeitsinspektor zur Überwachung von Arbeitnehmenden. Arnaud Bousquet ist Arbeitsinspektor beim Arbeitsinspektorat des Kantons Genf (OCIRT). Vorsicht vor Missbrauch bei Überwachungen! Welche Rolle spielt das OCIRT bezüglich der Überwachung der Arbeitnehmenden? Erteilt es Bewilligungen oder spricht es Sanktionen aus? Die Rolle des OCIRT wie jedes andern kantonalen Arbeitsinspektorats im Bereich der Überwachung ist es, dafür zu sorgen, dass der Artikel 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) respektiert wird. In manchen Betrieben ist das ArG nicht anwendbar: in Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden; in Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) unterstehen; in Landwirtschaft, Gartenbau und Fischerei sowie in Privathaushalten. Trotzdem sind die Vorschriften über den Gesundheitsschutz (Artikel 6 des ArG und Schutz der Mutterschaft) auch auf das Personal der Bundes-, Kantons- und Gemeindeverwaltungen anwendbar. Zur Erinnerung: Der Artikel 6 ist jener, der die Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden verpflichtet. Die Überwachung ist dabei Teil des Gesundheitsschutzes. In diesem Gebiet erteilen wir keine Bewilligungen. Es kommt gelegentlich vor, dass uns ein Arbeitgeber vor der Installation eines Überwachungssystems beizieht. (…).
Henriette Schaffter, Peter Anliker. Interview
SEV, 4.3.2015.
SEV > Arbeitsinspektoren. Überwachung. SEV, 4.3.2015.
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01.12.1974 Schweiz
Gewerkschaftliche Rundschau
Personen
Max Aebi
Arbeitsinspektoren
Volltext
Aufgaben und Praxis der Arbeitsaufsicht. Arbeit ist für jeden einzelnen wie auch für die Gesellschaft lebensnotwendig. Während eines Fünftels seiner Lebenszeit geht der Mensch einem Erwerb nach. Die Arbeit schliesst mannigfaltige Gefahren in sich; neue kommen stets dazu. Dies gilt ganz besonders in unserer schnelllebigen und in rascher Entwicklung begriffenen Zeit. So ist leider mit dem technischen Fortschritt nicht die Abnahme der Gesundheits- und Unfallgefahren verbunden, vielmehr nehmen diese zu. Dem Unfall, der Krankheit unserer Tage, wie ihn die UNESCO nennt, gilt es den Kampf anzusagen. Oft überbetont wird auch der Zug zum wirtschaftlichen Erfolg durch die Arbeit. Ihm werden das Wohlbefinden, die Persönlichkeitsbildung, die Gesundheit und damit die Lebenserwartung sowie das biologische Gleichgewicht der Umwelt zu häufig geopfert. Gefördert wird diese Erscheinung durch die Vermassung der Arbeit. Diesen negativen Erscheinungen gilt es von Staates wegen entgegenzutreten. Dabei muss bedacht werden, dass der Mensch die Technik beherrschen soll und nicht diese den Menschen. Die Arbeit muss ihm auch angepasst werden, wenn nicht ein Spannungsfeld mit Explosivkraft entstehen soll. Unsere Arbeit darf nicht nur nach optimalen wirtschaftlichen Gesichtspunkten gestaltet werden, sondern muss auch nach optimaler Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet sein. Das Eidgenössische Arbeitsgesetz. Um die Werktätigen in den Fabriken zumindest vor Schaden an ihrer Gesundheit zu bewahren, wurde 1877 das Eidgenössische Fabrikgesetz erlassen. (…). Max Aebi. kantonaler Arbeitsinspektor, Solothurn.
Gewerkschaftliche Rundschau, Heft 11-12, November-Dezember 1974.
Personen > Aebi Max. Arbeitsinspektoren. Rundschau, Dezember 1974.
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