Gewerkschaftschronik
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 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
08.07.2015 Sursee
Frutiger AG
Unia Zentralschweiz

Lohndumping
Vereinbarung
Volltext
Lohndumping-Fall in Sursee: Einigung zwischen Frutiger AG und Unia. Im mutmasslichen Lohndumping-Fall auf der Baustelle Hofstetterfeld in Sursee haben die Frutiger AG als Generalunternehmung und die Gewerkschaft Unia als Interessenvertreterin der Betroffenen eine Vereinbarung unterzeichnet. Diese sieht die umgehende Zahlung der korrekten Löhne der Monate Juni und Juli an die betroffenen Arbeiter vor. Als Kontrollinstanz wird die Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK) Lohnbuchkontrollen bei den beschuldigten Subunternehmen durchführen. Anfang dieser Woche gelangten auf der Frutiger-Baustelle in Sursee tätige Gipser und Fassadenbauer mit dem Vorwurf an die Unia, sie hätten zu geringe Löhne ausbezahlt erhalten und illegale Überstunden leisten müssen. Die Unia stellte daraufhin zusammen mit den Betroffenen die Arbeiten auf der Baustelle mittels Behinderung des Zugangs ein. In der nun getroffenen Vereinbarung sind sich die Frutiger AG und die Unia einig, dass die Vorwürfe abgeklärt und geltende Gesetze und Gesamtarbeitsverträge zwingend eingehalten werden müssen. Kontrollen bei Subunternehmen. Da die betreffenden Gipser via Subunternehmen auf der Frutiger-Baustelle arbeiten, fordern beide Parteien die Regionale Paritätische Berufskommission (RPBK) für das Gipsergewerbe auf, eine umfassende Lohnbuchkontrolle bei den verdächtigen Firmen durchzuführen. (…).
Unia Zentralschweiz. Medienmitteilung Frutiger AG und Unia, 8.7.2015.
Unia Zentralschweiz > Frutiger AG. Lohndumping. Unia, 8.7.2015.
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01.09.1944 Schweiz
Gewerkschaftliche Rundschau
SGB

Angestellte
Vereinbarung
Volltext

Uebereinkommen zwischen dem Schweiz. Gewerkschaftsbund und der Vereinigung schweiz. Angestelltenverbände. 1. Der Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB.), als massgebliche Organisation der schweizerischen Arbeiterschaft, und die Vereinigung schweiz. Angestelltenverbände (VSA.), als Spitzenverband der schweizerischen Privatangestelltenschaft, beschliessen, in allen beide Teile berührenden Fragen der eidgenössischen Wirtschafts- und Sozialpolitik gegenseitig Fühlung zu nehmen. 2. Unbeschadet der verschiedenen Einstellung zum heutigen Wirtschaftssystem besteht die Notwendigkeit, dass die Arbeitnehmer sich in allen wichtigen Fragen der Wirtschafts- und Sozialgesetzgebung verständigen und wenn möglich ihre Postulate gemeinsam vor den Behörden des Bundes und der Kantone vertreten. Diese gemeinsame Interessenvertretung ist insbesondere deshalb erforderlich, weil auch der Zentralverband schweiz. Arbeitgeberorganisationen, der Schweiz. Handels- und Industrieverein und der Schweiz. Gewerbeverband eine Arbeitsgemeinschaft vereinbart haben und ihren Postulaten durch gemeinsame Eingaben bei den Behörden grösseres Gewicht verleihen. (…).

Gewerkschaftliche Rundschau.  Nr. 7/8. Juli/August 1944, Seiten 295ff.

SGB > Angestellte. Vereinbarung. SGB. 1944-01-09.

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19.07.1937 Schweiz
Friedensabkommen

Vereinbarung
Volltext

Vereinbarung. Im Bestreben, den im Interesse aller ah der Erhaltung und Fortentwicklung der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie Beteiligten liegenden Arbeitsfrieden zu wahren, verpflichten sich der Arbeitgeberverband schweizerischer Maschinen- & Metall-Industrieller einerseits, und die vier nachstehenden Arbeitnehmerverbände, nämlich: der Schweizerische Metall- und Uhrenarbeiter- Verband, der Christliche Metallarbeiter- Verband der Schweiz, der Schweizerische Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, der Landesverband freier Schweizer Arbeiter anderseits, wichtige Meinungsverschiedenheiten und allfällige Streitigkeiten nach Treu und Glauben gegenseitig abzuklären, nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu erledigen zu suchen und für ihre ganze Dauer unbedingt den Frieden zu wahren. Infolgedessen gilt jegliche Kampfmassnahme, wie Sperre, Streik oder Aussperrung als ausgeschlossen, dies auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die durch die gegenwärtige Vereinbarung nicht berührt werden. In diesem Sinne wird weiter vereinbart: (...).

Gewerkschaftliche Rundschau, Heft 4, Juli/August 1987.
Friedensabkommen > Vereinbarung 1987-07-19.doc.

Vereinbarung 1937-07-19.pdf

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