Gewerkschaftschronik
 Textverzeichnis minimieren

Sie sind hier: Textverzeichnisse > Stichwort > Koalitionsfreiheit
Suchen Ortsverzeichnis Kapitelverzeichnis Personenverzeichnis Stichwortverzeichnis  

       
 
   
Anzahl gefundene Artikel: 8

1
 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
07.11.2014 Schweiz
Gewerkschaften
Personen
Syndicom-Zeitung
Bernadette Häfliger
Gewerkschaftsrechte
Koalitionsfreiheit
Volltext
Syndicom wird die Vertrauensleute in den Betrieben noch stärker unterstützen, ihre Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen. Wenn ein Unternehmen der Gewerkschaft den Zutritt zum Betrieb verbietet, ist meistens etwas faul. Denn eine Unternehmung, welche ihre Mitarbeitenden als mündige Bürgerinnen betrachtet und die Sozialpartnerschaft nicht als Geiselhaft versteht, sondern als echte Partnerschaft zwischen unterschiedlichen Interessen, wird nichts dagegen haben, wenn sich ihre Mitarbeitenden auch mit Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern unterhalten. Eine solche Unternehmung wird auch einen hohen Organisationsgrad ihrer Mitarbeitenden nicht als Problem, sondern als Chance für die Aushandlung fairer Arbeitsbedingungen verstehen, die von der Belegschaft getragen werden. Die Koalitionsfreiheit wird durch die Bundesverfassung geschützt. Dieses Grundrecht umfasst nicht nur die Gründung und den Bestand von Gewerkschaften sondern sichert auch, dass die Gewerkschaften ihre Tätigkeiten ungehindert ausüben können. Die wichtigste Aktivität einer Gewerkschaft ist gerade der direkte Kontakt mit Arbeitenden in den Betrieben. Bei Post und Swisscom, die beide nach wie vor mehrheitlich dem Bund gehören, gilt die Bundesverfassung und damit auch die Koalitionsfreiheit direkt. (…). Bernadette Häfliger Berger, Vizepräsidentin Syndicom.
Syndicom-Zeitung, 7.11.2014.
Syndicom-Zeitung > Gewerkschaftsrechte. Syndicom-Zeitung, 7.11.2014.
Ganzer Text
28.08.2014 Zürich
Personen
Unia Schweiz
WOZ
Noemi Landolt
Hausfriedensbruch
Koalitionsfreiheit
Verfassung
Volltext
Es muss möglich sein, Missstände vor Ort aufzudecken. Fünf Unia-SekretärInnen verteidigen sich vor Gericht gegen eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch. Ein neues Rechtsgutachten kommt zum Schluss, dass ein Verstoss gegen ein Hausverbot rechtmässig sein kann - nicht nur bei einem Streik. Zumeist verlaufen Besuche von GewerkschafterInnen problemlos: Bauarbeiter im März 2012 auf einer Baustelle in Höngg, Zürich. „Das Zutrittsrecht ist existenziell für die Gewerkschaftsarbeit“, sagte ein Gewerkschaftssekretär im Zeugenstand. Vor dem Bezirksgericht in Bülach sitzen am vergangenen Montag fünf seiner KollegInnen, vorgeworfen wird ihnen (teils mehrfacher) Hausfriedensbruch. Solche Anzeigen sind ein grosses Problem im Alltag von GewerkschaftssekretärInnen. Im Vorfeld von Protestaktionen besuchen sie Baustellen, Spitäler oder Restaurants, um die ArbeiterInnen über den aktuellen Stand von Vertragsverhandlungen zu informieren und für Kundgebungen zu mobilisieren. Steht keine Protestkundgebung an, dienen die Besuche der Überprüfung der vertraglich ausgehandelten Vorschriften bezüglich Lohn-, Sicherheits- oder Gesundheitsvorkehrungen. Kommen die Chefs, so geben die verantwortlichen GewerkschafterInnen in der Regel ihre Personalien an, manchmal werden sie dann trotz in der Verfassung festgehaltener Gewerkschaftsrechte angezeigt. (…). Noëmi Landolt.
WOZ online, 28.8.2014.
WOZ > Hausfriedensbruch. Unia. WOZ online, 28.8.2014.
Ganzer Text
05.11.2012 Schweiz
ILO
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Gewerkschaftsrechte
ILO
Koalitionsfreiheit
Vereinsrecht
Versammlungsfreiheit
Volltext

Zum Schutz der Vereinigungsfreiheit braucht es die Klage. Ratifiziertes internationales Recht gilt auch für Arbeitgeber und Bundesrat. Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO oder engl. ILO) in Genf, eine der ältesten und in ihrer sozialen Tragweite wohl eine der wichtigsten Agenturen der Vereinten Nationen hat die Schweiz bereits mehr als einmal zum Handeln aufgefordert. Denn eines wurde von der ILO wiederholt festgehalten: Die Sanktionen des Obligationenrechts (Art. 336a) bei missbräuchlicher Kündigung aus antigewerkschaftlichen Gründen sind zu wenig abschreckend, zu wenig spezifisch und eine Wiedereinstellung ist nicht vorgesehen – im Gegensatz etwa bei missbräuchlicher Kündigung (...). Luca Cirigliano.

SGB online, 5.11.2012.
SGB > Koalitionsfreiheit. ILO. 5.11.2012.

Ganzer Text

 

22.04.1927 Schweiz
IGB Internationaler Gewerkschaftsbund
Öffentlicher Dienst
SGB

1. Mai Schweiz
Arbeitszeit
Gewerkschaftsrechte
Koalitionsfreiheit
Versammlungsfreiheit
Volltext

Für den 1. Mai 1927! Aufruf des I.G.B. Genossen! Unsicherheit, wirtschaftliche Zerrüttung und zahlreiche Friedensbedrohungen bringen dem internationalen Proletariat am Vorabend des Maitages 1927 seine Pflicht in Erinnerung, mit seiner ganzen Energie seine Wachsamkeit und Tatkraft kundzutun. Denn der Arbeiterklasse kommt es zu, die Gefahren zu beseitigen, die die Menschheit bedrohen und den Leiden entgegenzuwirken, die auf den Werktätigen lasten. Ihre Untätigkeit (...). Internationaler Gewerkschaftsbund.

Der öffentliche Dienst, 1927-04-22.
IGB > 1. Mai 1927.doc.

Ganzer Text

30.01.1925 England
Schweiz
Gewerkschaften
Proletarier, Der

Gewerkschaftsrechte
Gewerkschaftsverbot
Koalitionsfreiheit
Volltext

Gewerkschaftskampf vor I00 Jahren. Der Kampf des arbeitenden Volkes um sein wirtschaftliches Recht hat noch keine lange Geschichte. Die eigentlichen Anfänge dieser Geschichte finden wir erst in den Jahren vor 1848, doch hat die folgende Reaktion auch diese Anfänge vielfach wieder aufgelöst. Anders in England. Dort finden wir die Vorgeschichte auch unserer Bewegung. Und gerade die Zeit vor 100 Jahren enthält dort das bedeutendste Geschehen jenes organisatorischen Anfangs. (...). Dr. G. Hoffmann im „Proletarier“.

Der öffentliche Dienst, 30.1.1925.
Proletarier, Der > Gewerkschaften 1825.doc.

Ganzer Text

20.01.1922 Saxon
Doxa AG, Saxon
VHTL Schweiz

Boykott
Gewerkschaftsrechte
Koalitionsfreiheit
Vereinsrecht
Volltext

Aufhebung des Boykotts gegen die Produkte der Konservenfabrik des Rhônetales in Saxon, Wallis, Marke „Doxa". Vor einiger Zeit brachten wir die Mitteilung, dass Unterhandlungen mit der „Doxa" A.-G. an der Weigerung der letzteren, eine Verständigung in der Form einer schriftlichen Vereinbarung einzugehen, gescheitert seien. Der Boykott musste deshalb in verschärftem Ausmasse weitergeführt werden.  Zufolge neuer Verhandlungen, die kürzlich auf Ansuchen der obigen Firma stattfanden, liegt nun eine Vereinbarung vor. (...).

Der Gemeinde- und Staatsarbeiter, 201.1922.
VHTL > Boykott. Doxa AG, Saxon. 20.1.1922.doc.

Ganzer Text

30.11.1917 Schweiz
Kapitalismus
Personen
Strassenbahner-Zeitung
Anton Menger
Freiheit
Koalitionsfreiheit
Produktionsmittel
Volltext

Die Idee der Freiheit. Aus Anton Menger „Die neue Staatslehre''. Freiheit ist die dem einzelnen gewährte Möglichkeit, die selbstgewählten Zwecke ohne willkürliche Hindernisse zu verfolgen. Ist diese Freiheit einer Gruppe von Personen eröffnet, die sich in den gleichen Lebensverhältnissen befinden, so kann man von der Freiheit einer Korporation, eines Standes, eines Volkes sprechen. Je nach den Zwecken, welche die einzelnen oder ganze Personengruppen verfolgen, unterscheidet man die politische, die ökonomische, die religiöse und die wissenschaftliche Freiheit. Sehr häufig ist das wohltönende Wort Freiheit auf Einrichtungen angewendet worden, welche es einzelnen sozial einflussreichen Lebenskreisen möglich machten, ihre Mitbürger politisch oder ökonomisch auszubeuten. Was nun zuvörderst die politische Freiheit betrifft, so hat dieser Ausdruck in unserem heutigen Sprachgebrauch eine doppelte Bedeutung. (...).

Strassenbahner-Zeitung, 1917-11-30.
Personen > Menger Anton. Freiheit. 1917-11-30.doc.

Ganzer Text

16.11.1917 Schänis GL
Gewerkschaften
SMUV Schweiz
Strassenbahner

Gewerkschaftsrechte
Gewerkschaftsverbot
Koalitionsfreiheit
Volltext

Ein Fabrikpascha. Im Gasterlande, das bekanntlich in der Schweiz (Kt. St. Gallen) liegt, macht sich ein Fabrikbesitzer Gmür einen infamen  Sport daraus, seine Macht gegen missliebige Arbeiter spielen zu lassen. Es sei nebenbei gesagt, dass der Herr auch Artillerieleutnant ist, was seine Taten aber nicht besser macht, denn sie zielen darauf ab, das durch die Bundesverfassung gewährleistete Koalitionsrecht der Arbeiter zu beseitigen. Wie er diese Absichten betreibt, zeigen folgende zwei Beispiele: Der Vater eines Mechanikers, welch letzterer sich unserem Verband angeschlossen hat, arbeitet seit etwa 20 Jahren auf dem Bureau der Firma Gmür & Cie. Diesem wurde nun von dieser die zynische Mitteilung gemacht, dass, wenn er nicht dafür sorge, dass sein Sohn aus dem Metall- und Uhrenarbeiterverband austrete und  nicht wieder in der Firma Gmür & Cie. Arbeit annehme, er auch entlassen sei.

Strassenbahner-Zeitung, 1917-11-16.
SMUV Schweiz > Koalitionsfreiheit. 1917-11.16.doc.

Ganzer Text

1


  
Copyright 2007 by Beat Schaffer   Nutzungsbedingungen  Powered by dsis.ch    anmelden
soap2day