Gewerkschaftschronik
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 DatumOrtKapitelPersonenStichworteArtikel
13.12.2016 Schweiz
Arbeitszeit
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Arbeitszeit
Juristentag
Volltext
Arbeitszeit: kein Wildwuchs! SGB-Juristentagung 2016 zum gewerkschaftlichen Kernthema Arbeitszeiten. Die SGB-Juristentagung 2016 war dem Thema Arbeitszeit gewidmet. Dabei geht es auch um Fragen des Gesundheitsschutzes und der Planbarkeit des Lebens. Die Tagung zeigte deutlich: Die Gewerkschaften sind herausgefordert. SGB-Präsident Paul Rechsteiner erinnerte in seiner Begrüssung daran: Arbeitszeitfragen gehören zu den klassischen Fragen des Arbeitsrechts und der gewerkschaftlichen Tätigkeit. Eines der ersten Gesetze im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, das Glarner Fabrikgesetz, sei zur Hauptsache ein Gesetz zur Regelung und Beschränkung der Arbeitszeiten gewesen. Dass sich die Juristentagung des SGB 2016 diesem Thema widme, erkläre sich aber nicht nur aus historischem Interesse: „Die hängigen parlamentarischen Vorstösse von Konrad Graber und Karin Keller-Sutter peilen einen radikalen Abbau des arbeitsgesetzlichen Schutzes an. Gegen diese Verschlechterungen wird sich der SGB mit allen Mitteln wehren." Indirekte Diskriminierung via Arbeitszeitgestaltung. Stéphanie Perrenoud, Lehrbeauftragte an der Universität Neuenburg, analysierte die indirekte Diskriminierung von Arbeitsplangestaltung und Arbeitsplänen. Sie zeigte auf, dass unfreiwillige Teilzeit oder Arbeitszeitreduktionen unter Umständen weibliche Angestellte diskriminierten - was dann gegen die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention verstösst. Auch die Gestaltung der Arbeitszeiten und der Einsatzpläne wirke diskriminierend, wenn sie unvereinbar sei mit den häufig von (…), Luca Cirigliano.
SGB, 13.12.2016.
Personen > Cirigliano Luca. Arbeitszeit. Juristentag. SGB, 2016-12-13
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16.11.2015 Schweiz
Personen
SGB
Luca Cirigliano
Gewerkschaftsrechte
Juristentag
Menschenrechte
Volltext
Grundrechte schützen die Arbeitnehmenden in der Schweiz. SGB lanciert mit der Juristen-Tagung Sensibilisierungskampagne. Neben den Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) spielt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine zunehmend wichtige Rolle in der Schweiz. Die eminente arbeitsrechtliche Bedeutung international garantierter Grundrechte für die Arbeitnehmenden in der Schweiz zeigen zwei neue Studien (Kaufmann/Good und Pärli). Sie wurden an der Juristen-Tagung des SGB am 13. November in Bern vorgestellt. Seit jeher engagieren sich die Gewerkschaften für die Verankerung und Weiterentwicklung emanzipatorischer Grundrechte, welche die Arbeitnehmenden in unserem Land vermehrt schützen sollen. Als besonders wichtig für die Gewerkschaftsarbeit z.B. von FunktionärInnen, aber auch für die Ausübung der gewerkschaftlichen Freiheit durch die Arbeitnehmenden im Betrieb erweisen sich die Sozial- und Arbeitsrechte der ILO-Abkommen und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Rechtsgrundlagen geben den betroffenen Personen die Möglichkeit, sich im Betrieb zu organisieren, GAV-Verhandlungen ohne Angst vor Repressalien zu führen und arbeitsrechtliche Kämpfe auszutragen. Schweizer Kündigungsrecht nicht EMRK- und ILO-konform. International verankerte Grundrechte in der Form von Völkerrecht stellen damit einen wichtigen Ausgleich zu einer rein ökonomisch verstandenen Globalisierung dar. (…). Luca Cirigliano.
SGB, 16.11.2015.
Personen > Cirigliano Luca. Gewerkschaftsrechte. Juristentag. SGB, 16.11.2015.
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01.07.2014 Schweiz
Personen
SGB
VPOD-Magazin
Ewald Ackermann
Hausfriedensbruch
Juristentag
Volltext
Juristische Fachtagung des SGB bestätigt gewerkschaftliches Zutrittsrecht. Wir müssen nicht draussen bleiben. Gewerkschaften befassen sich mit der gelebten Wirklichkeit in den Betrieben. Also müssen sie dort Zutritt haben. Die Praxis jedoch sieht oft anders aus. Dabei wäre die rechtliche Lage klar, wie eine SGB-Tagung zeigte. Oft klappt es reibungslos: Gewerkschaften können in die Betriebe gehen, dort informieren, Flugblätter verteilen, mit den Mitarbeitenden ins Gespräch treten. Selten, aber immer öfter kommt es vor, dass ein Arbeitgeber die Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter vom Hof jagen will. Dass er, wenn diese nicht gehorchen, die Polizei ruft und dann eine Klage folgen lässt, etwa auf Hausfriedensbruch. Dann kann es zu Prozessen über mehrere Instanzen kommen, in einem Fall bis vor Bundesgericht. Dieses hat denn auch 2012 ein Urteil erlassen, über welches man an der SGB-Fachtagung bloss den Kopf schüttelte. Es geht dabei um den Fall Chevrier: Anfang September 2009 wollten Gewerkschaftssekretäre die Angestellten des Restaurants „Dornaine de Châteauvieux“ über den neuen GAV informieren, wurden jedoch weggewiesen. Per E-Mail wurde ihnen anschliessend ein Hausverbot ausgesprochen. Die Sekretäre tauchten ein paar Tage später trotzdem wieder auf dem Parkplatz auf und klemmten Flugblätter unter die Windschutzscheiben der Autos der Beschäftigten. Der Wirt forderte sie auf zu gehen. Sie weigerten sich und entfernten sich erst nach Eintreffen der Polizei. Der Wirt klagte auf Hausfriedensbruch - und erhielt damit überraschenderweise auch vor Bundesgericht Recht. (…).
Ewald Ackermann. VPOD-Magazin, Juli 2014.
VPOD-Magazin > Hausfriedensbruch. VPOD-Magazin, Juli 2014.
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21.05.2014 Schweiz
Gewerkschaften
Personen
Ewald Ackermann
Gewerkschaftsrechte
Hausfriedensbruch
Juristentag
Volltext
Zutrittsrechte der Gewerkschaften durchleuchten. SGB-Juristentagung vom 27. Juni. Ein Problem, das viele Funktionäre und aktive Gewerkschafter/innen kennen: Man will im Betrieb selbst oder auf Betriebsgelände informieren und Flyer verteilen. Der Arbeitgeber aber will das nicht und droht mit einer Klage. Die Gewerkschafter/innen informieren trotzdem. Der Arbeitgeber klagt. Die Mühlen der Gerichte beginnen zu mahlen… Für die Gewerkschaften ist die juristische Lage klar. Aus Artikel 28 Bundesverfassung, der die gewerkschaftliche Koalition ausdrücklich erlaubt, ist ein Zutrittsrecht der Gewerkschaften in die Betriebe abzuleiten. Ebenso sind internationale Abkommen zu beurteilen, die die Schweiz ratifiziert hat. Oft urteilen die Gerichte bei konkreten Fällen auch in diesem Sinn. So sei etwa an jenen etliche Jahre zurückliegenden Fall erinnert, in welchem die frühere GBI (Gewerkschaft Bau und Industrie) trotz „Verbot“ des Patrons die Arbeiter auf Firmengelände informierte. Der Arbeitgeber klagte prompt auf Hausfriedenbruch - die GBI berief sich auf die Gewerkschaftsfreiheit. Erfolgreich. Auch in anderen Fällen haben die Gerichte Klagen auf Hausfriedensbruch, auf Eindringen in „fremdes Territorium“ abgewiesen - mit dem Hinweis, das Koalitionsrecht wiege hier mehr als der Schutz des Eigentums. (…). Ewald Ackermann.
SGB, 21.5.2014.
SGB > Juristentag. Gewerkschaftsrechte. SGB. 21.5.2014.
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