Gewerkschaftschronik
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16.03.1989 Schweiz
GAV
Öffentlicher Dienst, Der
SMUV Schweiz

GAV
Geltungsbereich
SMUV Schweiz
Volltext
GAV und Geltungsbereich. „Die Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, die von den Mitgliedfirmen des ASM (Arbeitgeberverband schweizerischer Maschinen- und Metall-Industrieller) in der Schweiz beschäftigt werden.“ So heisst Artikel 1 der auf den 1. Juli 1988 in Kraft getretenen und fünf Jahre geltenden „Vereinbarung in der Maschinenindustrie“. Mit diesem Artikel im „Friedensabkommen“ haben Arbeitgeber und Gewerkschaften den Geltungsbereich des GAV gewaltig ausgeweitet. Bis anhin galt die Vereinbarung nur für die Arbeitnehmer in den Werkstätten und auf den Werkplätzen oder in Hilfsbetrieben wie Lager, Magazin, Spedition und Werkunterhalt. Keine Geltung hatte der Gesamtarbeitsvertrag im Bürobereich. Das ist nun anders. Die zunehmende Verlagerung der Beschäftigung vom Werkstatt- in den Bürobereich hat diesen Schritt, den der Schweizerische Metall- und Uhrenarbeitnehmer- Verband als grösster und gewichtigster Arbeitnehmerschaftsvertreter der Branche nach reiflicher Überlegung angeregt und durchgesetzt hat, nahegelegt. Der SMUV kann nun möglicherweise leichter Mitglieder im Angestelltenbereich organisieren. Die Durchlässigkeit ist da, obwohl die Selbständigkeit zum Beispiel der Angestellten- und der Betriebskommissionen gewahrt werden soll. Der Geltungsbereich und damit der Einflussbereich sind ausgeweitet, eine Kluft zwischen Werkstatt und Büro überbrückt, die Industriegewerkschaft verwirklicht worden. Aber: Es sind nun auch mehr Interessen unter einen Hut zu' bringen. (…).
Der öffentliche Dienst, 16.3.1989.
Öffentlicher Dienst, Der > GAV. SMUV. Geltungsbereich. OeD, 1989-03-16.
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